Greenwashing Beispiele

Wir stellen Greenwashing Beispiele vor. Sie bieten Unternehmen einen wichtige Anhaltspunkt, worauf man aufpassen sollte.
Wir haben in vergangenen Beiträgen bereits über die Themen Greenwashing sowie das Gegenteil, das sogenannte Green Hushing berichtet. Viele Unternehmen stellen sich die Frage, worauf man aufpassen sollte, um nachhaltige Kommunikation zu betreiben. Im Angesicht der strengeren Gesetze wie der Green Claims Directive gewinnt das Thema zunehmend an Bedeutung. Aus diesem Grund stellen wir negative Beispiele vor, damit du davon lernen kannst.
Unlauterer Wettbewerb
Im Bereich der Endkonsumenten (B2C) kann die Irreführung des Durchschnittsverbrauchers aus diesen zwei Gründen erfolgen: Entweder durch Täuschung über wesentliche Merkmale oder durch das Fehlen von wesentlichen Informationen. Beide Aspekte sorgen dafür, dass der Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst wird, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Trotz dieser Definition entscheiden nationale Gerichte teilweise sehr unterschiedlich. Die letzte Instanz ist der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Kategorien der Fälle
Die bisherigen Urteile konzentrieren sich vor allem auf das Thema CO2-Ausstoß sowie Klimaneutralität. Wir stellen sie detailliert vor. Hier kann man zwischen den Kategorien unterscheiden: Klimaneutrale Produkte, klimaneutrale Unternehmen oder klimaneutrale einzelne Aspekte.

Beispiel Marmelade
Ein Hersteller von Marmelade hat das Produkt als klimaneutral beworben. Die Kompensation erfolgte durch Aufforstungsprojekte in Südamerika. In der Werbung oder am Produkt fanden sich keine näheren Informationen.
In der Vorinstanz wurde festgehalten, dass der Durchschnittsverbraucher den Begriff klimaneutral so versteht, dass die Marmelade klimaneutral hergestellt wurde und nicht, dass das entstandene CO2 nachträglich kompensiert wurde. Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Durchschnittsverbraucher verstehe würde, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung, als auch durch Kompensation erreicht werden kann. Dennoch wurde die Werbung als irreführend eingestuft, da sich weder in der Werbung noch am Produkt hinweise fand, wie die Klimaneutralität hergestellt wird. Eine Angabe der URL der Website reicht für das Gericht nicht aus. Eine Irreführung durch das Fehlen wesentlicher Informationen war gegeben.
Beispiel Fruchtgummis
Hier wurde das Produkt als klimaneutral beworben und die Kompensation für den Ausgleich des CO2 genutzt. Es gab allerdings ein Verweis auf die Website des Climate Partners sowie einen QR-Code.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Durchschnittsverbraucher verstehe, dass die Klimaneutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensation erreicht werden kann. In diesem Fall würde das Unternehmen der Aufklärungspflicht durch den Verweis nachkommen. Somit ist hier keine Irreführung durch das Fehlen von wesentlichen Informationen gegeben.
Beispiel Kosmetikprodukte
Auch in diesem Fall wurde mit Klimaneutralität geworben. Es gab einen Verweis auf die Website des Climate Partners sowie den Hinweis der CO2-Kompensation. Die Kompensation erfolgte durch ein Waldschutzprojekt in Peru.
Das LG Karlsruhe hielt fest, dass die Werbung irreführend sei, da der Verweis auf die Website des Climate Partners fehlt. Zudem würden Verbraucher erwarten, dass das CO2 dauerhaft neutralisiert werde. Die produktbezogenen Emissionen wären hunderte oder tausende Jahre nachweisbar. Das Waldschutzprojekt sei nur dafür geeignet, um diese Emissionen für Jahrzehnte zu binden. Danach sei die CO2-Bilanz des Produkts wieder unausgeglichen.
Beispiel Kochboxunternehmen
Hier behauptete ein Anbieter von Kochboxen, dass das Unternehmen klimaneutral durch Kompensation aller direkten CO2-Emissionen sei. Es gab Hinweise auf Klimaschutzprojekte mit kurzer Beschreibung wie ein Waldschutzprojekt in Kenia.
Das LG Berlin befand die Werbung als irreführend, da die Klimaneutralität durch die Projekte nicht erreicht werden könne. Zudem wurde nicht erklärt, was man unter direkte Emissionen versteht und es wurden nicht alle Kompensationsprojekte beschrieben. Der Claim der vollständigen Klimaneutralität gehe darüber hinaus, was mit CO2-Zertifikaten aus einem Waldschutzprojekt kurzfristig möglich sei. Da zu dem Zeitpunkt noch keine allgemeinen Standard existieren, müssten sich Zweifel an der tatsächlichen Kompensation zu Lasten des werbenden Unternehmens auswirken.
Beispiel Bierhersteller
Das Unternehmen hat behauptet, CO2-neutral zu brauen. Rund 30% des CO2-Ausstoßes entfallen auf das Mälzen, das technisch gesehen nicht zum Brauprozess gehört.
Das LG Linz hielt fest, dass CO2-neutral gebraucht irreführend sei, da nicht der ganze Prozess CO2-neutral ist und der Begriff des Brauens nicht ausreichend erklärt wurde. Beim Verweis auf CO2-Neutralität bestünde ein besonderes Aufklärungsbedürfnis, damit das Produkt nicht insgesamt umweltfreundlicher erscheint.
Beispiel Fluglinie
Gegen Zahlung eines starken Aufpreises konnten Kunden ihren Fußabdruck berechnen und den Ausstoß durch Beimengung von Sustainable Aviation Fuels (SAF) bei einem späteren Flug wieder ausgleichen. Die maximale Beimengung von SAF lag in der Branche zum gegebenen Zeitpunkt bei 5%, die des betreffenden Unternehmens lediglich bei 0.4%.
Das LG Korneuburg entscheid, dass die Werbung aus mehreren Gründen irreführend sei. Es entsteht der Anschein, dass der gesamte Flug klimaneutral sei, in der Realität handelt sich nur um Teilkompensation. Weder in der Werbung noch auf der Website wurde genannt, welche Menge SAF beigemengt wird. Zudem wurde nicht aufgeklärt, dass diese Option einen Preisaufschlag von 50% des Ticketpreises beträgt.
Weitere Aspekte
Neben den gerichtlichen Urteilen zum Thema Klimaneutralität gibt es andere Beispiele, die zwar zum Teil nicht rechtlich belangt wurden, ethisch jedoch äußerst fragwürdig sind. Ein Beispiel ist ein sehr bekannter österreichischer Anbieter von Gütesiegeln für Fleischprodukte. In der Werbung laufen die Rinder frei auf der Wiese, während die Anforderungen für das Siegel pro Tier lediglich 3 Quadratmeter im Stall vorsehen. Weitere Informationen gibt es in unserem Beitrag zum Thema Gütesiegel. Weitere Beispiele zum Thema Greenwashing findest du in diesem Video.
Zusammenfassung
Die oben genannten Beispiele zeigen die Komplexität des Themas. Als Unternehmen sollte man sich überlegen, ob man mit dem Begriff CO2 bzw. Klimaneutralität überhaupt werben möchte. Entscheidet man sich dafür, sollte man die Erklärung für die Endverbraucher umfangreich, leicht verständlich und transparent gestalten. Das beinhaltet unter anderem einen klaren Verweis in der Werbung bzw. auf dem Produkt. Darüber hinaus sollte man auf der Website über konkrete Maßnahmen und Projekte berichten und diese erklären. Ebenfalls ist eine gezielte Prüfung notwendig, ob die konkrete Klimaschutzmaßnahme für die jeweilige Behauptung geeignet ist.
Der Beitrag ist durch eine intensive Recherche von öffentlich verfügbaren Informationen sowie konkreten Beispielen entstanden. Die genutzten Quellen umfassen den Verein für Konsumenteninformation (VKI) und Taylor Wessing. Hat dir unser Beitrag gefallen? Dann melde dich für unseren Newsletter an, um nichts zu verpassen!
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